11Dez2013

Zustellung eines Protokolls aus Beschreibung bzw. Beweissicherung ohne vorhergehender Anhörung der Beklagten

Die Klägerin A hatte mit Gesuch vom 31.07.2013 die superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Beweissicherung (Art. 77 I lit. a PatG), einer genauen Beschreibung (Art. 77 I lit. b PatG) und zugleich einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 I ZPO) im Hinblick auf den Muffenautomaten der Beklagten B beantragt. Der Muffenautomat könne streitpatentgemäss - aber auch anders - betrieben werden und das Endprodukt lasse keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das streitpatentgegenständliche Herstellungsverfahren zur Anwendung gelangt sei oder nicht.

Das Bundespatentgericht verfügte ohne vorherige Anhörung der Beklagten eine Beschreibung bzw. Beweissicherung (vgl. S2013_008 vom 30.08.2013) und führte diese am 11.09.2013 durch. Das erstellte Protokoll wurde der Beklagten zugestellt. Diese verlangte mit ihrer Gesuchsantwort die Abweisung der Rechtsbegehren, eventualiter die Aushändigung des Protokolls an die Klägerin nur unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Das IGE hatte am 31.07.2013 dem Antrag der Klägerin auf einen Teilverzicht stattgegeben. Dabei war insbesondere die ursprüngliche Fassung „in einem materialverdichtenden Pressvorgang auf die gewünschten Endabmessungen gebracht“ ersetzt worden durch die Formulierung „unter die gewünschten Endabmessungen gebracht werden, so dass sie nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweisen“. Das Bundespatentgericht verwarf den Einwand der Beklagten, wonach der Teilverzicht ein unzulässiges aliud eingeführt habe, zumal der Fachmann zweifelsfrei erkennen könne, dass der Pressvorgang auf die gewünschten Endabmessungen eine Erzeugung als Ergebnis des vollständigen Pressvorgangs (einschliesslich der Freigabe des Bauteils) beinhalte. Es lehnte zudem die Einschätzung der Beklagten ab, dass das Patent unzulässig geändert worden sei. Ein vom 12.09.2013 stammendes neues Messprotokoll der Beklagten, das die Nichtverletzung beweisen sollte, verwies das Bundespatentgericht auf die Würdigung im ordentlichen Verfahren. Es anerkannte jedoch den Antrag der Beklagten auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und verfügte die Zustellung des Protokolls mit geschwärzten Stellen an die Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft.

(Entscheid in der Rechtssache S2013_008 vom 30.10.2013)