1Jan2014

Bundesverwaltungsgericht: Keine Wiedereinsetzung in Weiterbehandlungsfrist bei verpasster Frist

Das IGE verfügte am 31.10.2012 das Erlöschen des Patents EP mangels Bezahlung der Jahresgebühr. Die frühere, noch eingetragene schweizerische Vertreterin der Beschwerdeführerin, welcher die Verfügung zugestellt worden war, reichte diese der deutschen Vertreterin weiter. Am 21.12.2012 soll die deutsche Vertreterin die Öffnungszeiten der schweizerischen Vertreterin vom 27.-31.12.2012 erfragt haben.

Am 26.12.2012 soll die deutsche Vertreterin über den Telefonbeantworter die schweizerische Vertreterin beauftragt haben, die Jahresgebühr zu bezahlen; hierbei nannte die deutsche Vertreterin irrtümlich eine falsche Patentnummer. Die schweizerische Vertreterin, die die Nachricht am 27.12.2012 abhörte, stellte fest, dass die Frist für die genannte Patentnummer später ablaufe und unternahm zunächst nichts, so dass die Weiterbehandlungsfrist für EP am 31.12.2012 unbenützt ablief.

Am 4.01.2013 klärte sich der Irrtum über die Patentnummern zwischen den Vertreterinnen auf. Am 4.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist, hilfsweise um Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist. Mit Verfügung vom 4.07.2013 trat das IGE darauf nicht ein. Auf ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung hin widerrief das IGE am 23.07.2013 seinen vormaligen Entscheid, wies das Gesuch ab und trat erneut auf das Begehren nicht ein, dies mit einer anderen Begründung. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur der ursprüngliche Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für den Weiterbehandlungsantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte die unbeschränkte Überprüfbarkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 23.07.2013 fest, da die erste Verfügung widerrufen und letztere anders begründet worden war. Der Patentinhaber kann eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand gem. Art. 47 PatG geltend machen, wenn er glaubhaft macht, dass er unverschuldet an der Einhaltung einer Frist verhindert war. Das Gesuch um Wiedereinsetzung ist innert zweier Monaten seit Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innerhalb eines Jahres seit Ablauf der versäumten Frist einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz Erhalts der Löschungsanzeige zwei Monate untätig geblieben war, da sie das Ergebnis eines deutschen Verfahrens abwarten wollte, welches ihr Patent hätte wertlos machen können. Die Frist für Wiedereinsetzung war damit am 4.03.2013 verstrichen.

In einer alternativen Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht auf den Vorgang der Irrtümer über Weihnachten/Neujahr 2012 ab. Da die deutsche Vertreterin sich bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt bereits am 27.12.2012 nach dem Stand der Sache hätte erkundigen müssen, könne das Hindernis ab diesem Tag nicht mehr als unverschuldet gelten. Es sei damit als weggefallen zu betrachten, so dass die zweimonatige Frist am 4.03.2013 auch nach dieser Betrachtungsweise entfallen war.

(Entscheid in der Rechtssache B-5168/2013 vom 9.12.2013)