20Jan2014

BPatG: Unterlassung und Rechnungslegung bei Säumnis des Beklagten

Die WorldConnect AG klagte am 20.03.2013 gegen J. Rusillon u.a. auf Unterlassung der Benützung von näher beschriebenen Netzsteckern in der Schweiz und in Liechtenstein sowie auf Rechnungslegung und Bezahlung eines nach Rechnungslegung zu beziffernden Betrags. Die Klägerin warf dem Beklagten den Vertrieb eines Reisesteckers über ein Internetportal unter Verletzung des an sie ausschliesslich lizenzierten Patents EP 1 393 417 B1 vor.

Am 28.03.2013 erkundigte sich der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift nach dem weiteren Ablauf des Verfahrens, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er zur Klageantwort aufgefordert werden würde. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 23.04.2013 eine Frist zur Klageantwort gesetzt, welche der Beklagte innerhalb der siebentägigen Abholfrist auch bei wiederholtem Zustellversuch nicht abholte. Auch die angesetzte Nachfrist verstrich ungenutzt.

Das Bundespatentgericht erinnerte daran, dass eingeschriebene Sendungen am letzten Tag der siebentägigen Frist als zugestellt gelten, falls der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Art. 138 III lit. a ZPO). Dies war vorliegend der Fall.

Da der Beklagte sich nicht hatte vernehmen lassen, sprach das Bundespatentgericht das beantragte Verbot aus und verpflichtete den Beklagten zur Rechnungslegung.

(Entscheid in der Rechtssache O2013_007 vom 14.08.2013)