20Feb2014

BPatG: Keine Befangenheit eines hauptamtlichen Richters durch Vorbefassung mit gleichem, aber nicht identischem Sachverhalt in kantonalem Verfahren

Der Kläger J.W. reichte am 8.10.2013 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit ein. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die beiden hauptamtlichen Richter. Der erste hauptamtliche Richter sei in einem Verfahren vor Handelsgericht Zürich mit einem gleichen, aber nicht identischen Sachverhalt als Instruktionsrichter tätig gewesen. Das dort gestellte Begehr auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sei abgewiesen worden und der Kläger unrechtmässigerweise allein mit hohen Prozesskosten belastet worden. Der erste hauptamtliche Richter erklärte, sich in keiner Weise befangen zu fühlen.

Die Ausstandsbegehren gegen die beiden hauptamtlichen Richter des Bundespatentgerichts wurden durch die nach dem Geschäftsreglement (Art. 4 IV Reglement) bestimmten Vertreter beurteilt. Das Bundespatentgericht erinnerte daran, dass jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Streitsache durch einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter hat (Art. 30 I Bundesverfassung, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Da vorerst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, an welchem der zweite hauptamtliche Richter nicht beteiligt sein würde, zur Diskussion stand, trat das Bundespatentgericht auf das Ausstandsgesuch gegen diesen Richter mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein.

Gegen den ersten hauptamtlichen Richter läge ein Ausstandsgrund vor, wenn dieser bei der Vorbefassung sich bereits in einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt hätte, das ihn als voreingenommen und dem Verfahren gegenüber nicht mehr offen erscheinen liesse (Art. 27 PatGG, Art. 47 ZPO). Vorliegend konnte das Bundespatentgericht keine solche Gründe feststellen: Im handelsgerichtlichen Verfahren war der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zwar abgewiesen worden, da die Rechtsbeständigkeit der Streitpatente verneint worden war. Im vor dem Bundespatentgericht angestrebten Verfahren sei jedoch ein anderer Sachverhalt gegeben, weil die Ansprüche zwischenzeitlich eingeschränkt worden waren. Alle weiteren vorgebrachten Anhaltspunkte einer Befangenheit hätten im kantonalen Rechtsmittelverfahren gerügt werden müssen bzw. seien Gegenstand abgeurteilter Rechtsmittelentscheide, welche dem Kläger kein Recht zugesprochen hätten. Ein bloss subjektives Empfinden der Befangenheit seitens des Klägers genüge als Ausstandsgrund nicht.

(Entscheid in der Rechtssache S2013_009 vom 29.01.2014)