Der Kläger J.W. reichte am 8.10.2013 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit ein. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die beiden hauptamtlichen Richter. Der erste hauptamtliche Richter sei in einem Verfahren vor Handelsgericht Zürich mit einem gleichen, aber nicht identischen Sachverhalt als Instruktionsrichter tätig gewesen. Das dort gestellte Begehr auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sei abgewiesen worden und der Kläger unrechtmässigerweise allein mit hohen Prozesskosten belastet worden. Der erste hauptamtliche Richter erklärte, sich in keiner Weise befangen zu fühlen.
Bauherr A. (Gesuchsteller) liess die Bauunternehmung X. AG (Gesuchsgegnerin) auf seiner Liegenschaft Bauarbeiten ausführen. Nach Feststellung erster Schäden machte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) anhängig, um durch ein Gerichtsgutachten seine Prozesschancen abzuklären. In Gutheissung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller von den kantonalen Instanzen, unter Vorbehalt der möglichen Neuverlegung in einem allfälligen Hauptprozess, neben den gesamten Kosten für die Beweisführung (Gutachten) in Anwendung von Art. 106 ZPO lediglich die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin über jene für sie nachteilige (Gerichts-)Kostenverteilung hinaus keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sich Letztere dem Gesuch widersetzt und dessen Abweisung beantragt habe.
Die WorldConnect AG klagte am 20.03.2013 gegen J. Rusillon u.a. auf Unterlassung der Benützung von näher beschriebenen Netzsteckern in der Schweiz und in Liechtenstein sowie auf Rechnungslegung und Bezahlung eines nach Rechnungslegung zu beziffernden Betrags. Die Klägerin warf dem Beklagten den Vertrieb eines Reisesteckers über ein Internetportal unter Verletzung des an sie ausschliesslich lizenzierten Patents EP 1 393 417 B1 vor.
Die Benteler Automobiltechnik GmbH mit Sitz in Deutschland hatte im Februar 2009 beim Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg gegen die Thermission AG mit Sitz in der Schweiz geklagt auf Feststellung und Eintragung ihrer Mitinhaberschaft an einer internationalen Patentanmeldung und den daraus hervorgegangenen Patentanmeldungen, insbesondere der europäischen Patentanmeldung EP 1 646 458 sowie einer US-, einer japanischen und einer südafrikanischen Patentanmeldung.
Die Klägerin A. AG beantragte gegenüber der B. AG im Wege vorsorglicher Massnahmen u.a. das Verbot, in der Schweiz Kontrazeptiva mit bestimmten Wirkstoffen (D1 bis D4) zu benützen. Die Klägerin stützte sich dabei auf die europäischen Streitpatente EP 791 und EP 840. Die Beklagte beziehe die Wirkstoffe von K, welche diese nach einem ersten (herkömmlichen) Verfahren oder aber nach einem zweiten (abgeänderten) Verfahren herstelle. Auf Hinweis des Präsidenten des Bundespatentgerichts ergänzte die Klägerin in der Replik ihre ursprünglichen Anträge um Eventualbegehren, in denen spezifiziert wurde, wie der in den Produkten enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde.
Das IGE verfügte am 31.10.2012 das Erlöschen des Patents EP mangels Bezahlung der Jahresgebühr. Die frühere, noch eingetragene schweizerische Vertreterin der Beschwerdeführerin, welcher die Verfügung zugestellt worden war, reichte diese der deutschen Vertreterin weiter. Am 21.12.2012 soll die deutsche Vertreterin die Öffnungszeiten der schweizerischen Vertreterin vom 27.-31.12.2012 erfragt haben.
Die Klägerin A hatte mit Gesuch vom 31.07.2013 die superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Beweissicherung (Art. 77 I lit. a PatG), einer genauen Beschreibung (Art. 77 I lit. b PatG) und zugleich einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 I ZPO) im Hinblick auf den Muffenautomaten der Beklagten B beantragt. Der Muffenautomat könne streitpatentgemäss - aber auch anders - betrieben werden und das Endprodukt lasse keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das streitpatentgegenständliche Herstellungsverfahren zur Anwendung gelangt sei oder nicht.
Die Klägerin A. SA hatte im März 2010 eine Abtretungsklage gegen die Beklagte B. AG vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitet, gerichtet auf Abtretung einer europäischen und einer internationalen Patentanmeldung bzw. den daraus abgeleiteten nationalen Patentanmeldungen oder erteilten Patenten. Die Klägerin stützte ihren Anspruch u.a. darauf, dass die Beklagte UWG-widrig das klägerische Fabrikationsgeheimnis von der Tochtergesellschaft C der Beklagten erfahren habe. C habe dabei gegen eine vertragliche Geheimhaltungspflicht verstossen. Im April 2011 leitete die Klägerin gestützt auf diesen Sachverhalt ein Schiedsverfahren gegen C ein.
Die Beklagte B. AG hatte die Klage der Klägerin A. AG anerkannt und sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen geäussert. Auf die Stellungnahme der Klägerin hierzu erwiderte die Beklagte.
Das Bundespatentgericht verwies auf das unbedingte Replikrecht der Parteien. Folge dessen sei ein theoretisch unbeschränkter Austausch an Stellungnahmen. Das Bundespatentgericht kann eine Verhandlung zur Wahrung des unbedingten Replikrechts und gleichzeitig zur abschliessenden mündlichen Stellungnahme der Parteien anordnen.
(Entscheid in der Rechtssache O2013_004 vom 15.08.2013)
A. und B. sind Medienunternehmer. Da sich B. in den Medien über A. und dessen Unternehmung Z. geäussert hatte, sah sich A. in seiner Persönlichkeit verletzt. Vor dem Bezirksgericht Zürich klagte A. gegen B. auf Persönlichkeitsverletzung. Vor dem Handelsgericht Zürich klagte A. zusammen mit Z. gegen B. auf unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage aus UWG nicht ein.
Die Klägerin, ein internationaler Pharmakonzern mit Sitz in Schweden und Inhaberin eines Europäischen Patentes mit Schutzwirkung für die Schweiz, stellte beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch) gegen die Beklagte mit Sitz in der Schweiz, weil diese mit dem in der Schweiz zugelassenen Medikament E angeblich das Patent der Klägerin verletze.
Die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG trugen als Klägerinnen im Jahr 2010 einen Streit gegen die beklagte Z. AG (damals noch Q. SA) aus. Die Parteien schlossen dahin gehend einen Vergleich, dass die Beklagte sich verpflichtete, von Q. SA umzufirmieren in X. SA. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz X. deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen.
Dem Verfahren in der Schweiz ging in Deutschland ein Gebrauchsmusterprozess im Zusammenhang mit Tintenpatronen voraus, den die W. Corporation gegen die Beschwerdeführer angestrengt hatte. Mit Urteil des LG Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 wurde eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt. Zugleich wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber W. nachzukommen, um diese in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern.
Die Gesuchstellerin A. AG hat beim Bundespatentgericht eine Schutzschrift eingereicht, weil sie befürchtete, dass gestützt auf das Patent EP 000 eine superprovisorische Massnahme beantragt werden könnte. Sie tat dies im eigenen Namen und im Namen jeder anderen Gesellschaft der A.-Gruppe, und zwar gegen die Gesuchsgegnerinnen C. Inc., C. AG sowie jede andere Gesellschaft des C.-Konzerns.
Die Klägerin (Misapor AG) hatte beim Kantonsgericht Graubünden eine Klage gegen die Beklagten (1. Danko Basura und 2. Beton Val Mulin AG) eingereicht und u.a. die zu verbietenden Verletzungsformen in drei Unterlassungsbegehren (1.1, 1.2 und 1.3) näher spezifiziert. Die Klägerin stützte sich auf das Patent EP 1 183 218 B1 (Leichtbeton).
Mit ihrer Klageschrift beantragte die Klägerin (mit italienischer Muttersprache und deutschsprachigen Beratern) unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 PatGG und Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinien Deutsch als Verfahrenssprache, fügte jedoch an, dass sie im Sinne von Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstanden sei, wenn die Beklagte ihre Eingabe in Englisch einreiche und Englisch als Parteiensprache im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verfahrens¬richtlinien bestimmt werde.
Die Gesuchstellerin X. SA stellte anfangs April 2012 beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte darin, dass das Gericht eine genaue Beschreibung der angeblich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin Y. (Suisse) SA widerrechtlich angewendeten Verfahren im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PatG anordne.
Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren der Klägerin X. AG gegen die Beklagte Y. AG auf Feststellung der Nichtigkeit eines Patents (O2012_022) mit Verfügung vom 3.05.2012 eine Noveneingabe der Beklagten mit zwei eingereichten Gerichtsgutachten aus ausländischen Parallelverfahren teilweise – in Bezug auf die in der Noveneingabe einzig und unbestrittenermassen korrekt wiedergegebenen Schlussfolgerungen der Gutachten – zugelassen. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Gutachten bis zum Verfahrensabschluss zu versiegeln, eventualiter andere geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Gutachten nicht vom gerichtlichen Spruchkörper oder allfälligen externen Gutachtern eingesehen werden könnten. Die Beklagte verlangte neben der Abweisung dieser Begehren eine Erläuterung der Verfügung vom 3.05.2012 im Hinblick darauf, ob die Gutachten als Beweis- bzw. Gegenbeweismittel für die Behauptungen in den ausgetauschten Rechtsschriften dienen könnten. Das Bundespatentgericht hielt fest, dass für den Fall, dass nach dem als nächstem Verfahrensschritt anstehenden Fachrichtervotum noch rechtserhebliche Tatsachen strittig sein sollten, ein Beweisverfahren anschliessen würde und erst in diesem Rahmen darüber zu entscheiden sei, ob die dann ggf. von der Beklagten als Beweismittel bezeichneten Gutachten zulässig seien. Entsprechend wies das Gericht den Antrag auf Erläuterung ab. Abgewiesen wurden auch die Anträge auf Versiegelung oder vergleichbare Massnahmen: Da die Gutachten bis auf die Schlussfolgerungen weder als Novum zugelassen worden waren noch diesbezüglich ein Beweisbedarf – die Klägerin anerkannte, dass die Schlussfolgerungen richtig wiedergegeben worden waren – bestand, bedurfte es keiner Versiegelung, zumal das Gericht keinen Anlass hatte, sie zu konsultieren.
(Entscheid in der Rechtssache O2012_022 vom 31.07.2012)
http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/o2012_022_Verf%C3%BCgung%2031.07.2012.pdf
Die Klägerin (Spirig Pharma AG) hatte im März 2008 gegen die Beklagte (Merck & Co. Inc.) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsklage gegen den schweizerischen Anteil des europäischen Patents EP 1 175 904 eingereicht. Das Verfahren wurde sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallelen Nichtigkeitsverfahrens über das Streitpatent. Im Januar 2012 wurde das Verfahren an das Bundespatentgericht überwiesen.
Die Klägerin X. AG hatte beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gestellt, mit dem sie verlangte, dem Beklagten Y. zu verbieten, über ein österreichisches Gebrauchsmuster und eine internationale Anmeldung zu verfügen. Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien war in der Schweiz. Die Klägerin machte geltend, an den Streitschutzrechten besser berechtigt zu sein als der Beklagte, ihr früherer Arbeitnehmer.
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