9Sep2014

Kein Zurück kommen auf den materiellen Entscheid im Vollstreckungsverfahren

Die Autoherstellerin Y. AG (Klägerin) und die Garage X. (Beklagte) standen miteinander in einer vertraglichen Beziehung: Garage X. vertrat die Marke Y. und verkaufte deren Fahrzeuge. Die Y. AG kündigte den Vertrag per Ende 2004.

Im April 2006 klagte die Y. AG gegen die Garage X.: Diese habe es zu unterlassen die Marke Y. weiter zu verwenden. Sodann habe sie bestimmte Werbematerialien und einen unrechtmässig erzielten Gewinn in der Höhe von mindestens CHF 60'000.00 herauszugeben.

Mit Entscheid vom 1. Februar 2010 hiess das Kantonsgericht Neuenburg die Klage der Y. AG gut und verpflichtete die Garage X. zur Unterlassung des Gebrauchs der Marke Y. und zur Leistung von CHF 84'000.00 als Entschädigung für unrechtmässig erzielte Gewinne. Es verfügte sodann die Beschlagnahmung von bestimmten Gegenständen im Besitz der Garage X., auf welchen die Marke Y. dargestellt war. Auf Antrag der Y. AG ordnete das Kantonsgericht Neuenburg am 8. November 2011 die Beschlagnahmung gemäss dem Entscheid vom 1. Februar 2010 an.

Auf neuerlichen Antrag der Y. AG verfügte das Kantonsgericht Neuenburg am 2. Mai 2013 die Blockierung der Internetseite www.centre-Y.ch. Es forderte die Y. AG auf, jegliche Verwendung der Marke Y. zu unterlassen, welche über den erlaubten Gebrauch, wie etwa gemäss BGE 128 III 146 (VW / Audi-Spezialist), hinausgeht.

Am 5. Juni 2013 reichte die Garage X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 2. Mai 2013 und die Rückweisung an die Vorinstanz. Subsidiär machte sie geltend, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sie die Vorgaben des Entscheids vom 1. Februar 2010 korrekt erfüllt habe.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann hätte das zweite Gesuch um Vollzug desselben Entscheids vom 1. Februar 2010 im ordentlichen Verfahren behandelt werden müssen, weil der Entscheid bereits korrekt vollzogen gewesen war. Auf jeden Fall seien die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO (Rechtsschutz im summarischen Verfahren) nicht erfüllt gewesen.

Das Bundesgericht hält fest, die Beschwerdeführerin habe es versäumt darzulegen, welcher Aspekt von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei. Es gelte das Rügeprinzip, pauschale Vorbringen nicht gehört werden können. Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergebe sich aus Art. 339 Abs. 2 ZPO und nicht aus Art. 257 ZPO. Art. 341 ZPO gebe der unterlegenen Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 2), wobei Tatsachen vorgebracht werden können, welche seit Eröffnung des Entscheids eingetreten sind (Abs. 3). Das Bundesgericht bemerkte, die Beschwerdeführerin versuche in unzulässiger Weise vor dem Vollstreckungsgericht auf die materiellen Grundlagen des Entscheids zurückzukommen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

(Entscheid 4A_298/2013 vom 3. September 2013)