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21Mär2014

BPatG: Superprovisorisches Verbot für Anbieten eines Generikums während Laufzeit eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) für die Zeit nach dessen Ablauf

Die Gesuchsstellerinnen A. A/S und B. AG beantragten am 26.02.2014, der Gesuchsgegnerin C. AG superprovisorisch zu verbieten, in der Schweiz das Arzneimittel XY vor dem 31.05.2014 zu bewerben. Die Gesuchsstellerinnen waren Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin eines schweizerischen ESZ für den Wirkstoff X und eines schweizerischen Teils eines Europäischen Patents als Grundpatent. Das Grundpatent richtete sich mit einem Anspruch direkt auf den Stoff X. Sie vertrieben das Arzneimittel Z. Die Gesuchsgegnerin war Inhaberin der Marktzulassung für das Arzneimittel XY.

Die Gesuchsstellerinnen machten gelten, dass eine ihrer Mitarbeiterin bei einem Praxisbesuch am 13.02.2014 bei Dr. A erfahren habe, dass dessen Praxiskollegen Dr. B kürzlich von einem Aussendienstmitarbeiter der Gesuchsgegnerin eine Bedarfsanfrage vorgelegt worden sei. Dieses Dokument produzierten die Gesuchsstellerinnen in Kopie. Es lautete: „Das Patent von Z (X) wird am 31.05.2014 ablaufen. Sie, als wichtiger Kunde, können uns mit dieser Bedarfsanfrage helfen, unsere Lagermenge dem Bedarf anzupassen. Da dies bei grossen Produkten schwierig ist und wir eine kontinuierliche Lieferfähigkeit sicherstellen möchten, bedanken wir uns bei Ihnen für Ihre Unterstützung“. Die Gesuchsstellerinnen legten dar, dass das Arzneimittel XY dieselbe X-Dosierung enthalte und für dieselbe Indikation zugelassen sei wie das Arzneimittel Z. Die Bedarfsanfrage enthielt weder Namen noch Adresse der Gesuchsgegnerin; Dr. A weigerte sich bei erneuter Anfrage der Gesuchsstellerinnen diesen den Name des Aussendienstmitarbeiters der Gesuchsgegnerin mitzuteilen, um nicht in die Sache verwickelt zu werden.

Das Bundespatentgericht entsprach dem beantragten superprovisorischen Verbot. Es hielt fest, dass eine Patentverletzung vorliegend glaubhaft sei, zumal das Generikum XY unter das ESZ falle. Der nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil sei durch die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin geradezu offensichtlich. Das Bundespatentgericht hielt lediglich die Zurechnung der Bedarfsanfrage zur Gesuchsgegnerin für heikel und mit Zweifeln behaftet. Letztlich sei aber das Sachverhaltsvorbringen der Gesuchsstellerinnen auch diesbezüglich glaubhaft und der Gesuchsgegnerin entstünde durch das superprovisorische Verbot kein Nachteil, falls ihr die Bedarfsanfrage tatsächlich doch nicht zuzurechnen sei. Das Bundespatentgericht lud zugleich zur Verhandlung über die Aufrechterhaltung der superprovisorischen Massnahme vor.

(Entscheid in der Rechtssache S2014_002 vom 27.02.2014)