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28Apr2014

BPatG: Entschädigung wegen Patentverletzung bei säumigem Beklagten

Die Klägerin WorldConnectAG war Inhaberin des Klagepatents EP 1 393 417 B1 für einen Netzstecker. Sie hatte am 20.03.2013 gegen John Rusillon auf Unterlassung sowie Entschädigung nach Rechnungslegung und Auskunftserteilung geklagt. Der Beklagte war mit Teilurteil vom August 2013 zur Unterlassung sowie Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Letzteres blieb er schuldig.

Die Klägerin verlangte daraufhin Schadenersatz für vorprozessuale Anwalts- und Patentanwaltskosten sowie Herausgabe eines vom Gericht zu schätzenden Gewinns, mindestens aber 18'311,10 CHF, aus den Verkäufen des Netzsteckers. Die Klägerin machte zur Substantiierung des Gewinns Folgendes geltend: Aus der Art des patentverletzenden Gegenstandes lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die taiwanesische Yueh-In Co. Ltd. als deren Herstellerin ermitteln, die nach ihrer Webseite Netzstecker mit einem Preis von USD 3,00 ab einer Mindestbestellmenge von 3'000 an Einzelhändler vertreibe. Ausgehend vom Verkaufspreis der Reiseadapter auf der Homepage des Beklagten lasse sich der Gewinn ermitteln. Der gerichtlichen Schätzung sei nach klägerischer Ansicht als unterste Grenze eine Mindestbestellmenge von 1'500 Stücken und damit der im Rechtsbegehren bezeichnete Mindestgewinn zugrunde zu legen.

Das Bundespatentgericht bejahte die Voraussetzungen der Gewinnherausgabe. Insbesondere hielt es den Beklagten entgegen der Vermutung der Gutgläubigkeit in Art. 3 ZGB für bösgläubig: Wer Produkte mit (ihrer Gattung nach) möglichem Patentschutz von Herkunftsorten beziehe, die bekanntermassen nicht durchgängig Gewähr für eine Beachtung von Schutzrechten böten, müsse entsprechende Abklärungen treffen. Das Gericht wies sodann darauf hin, dass für die Gewinnberechnung nicht die Mindestbestellmenge bei der taiwanesischen Herstellerin, sondern die verkaufte Anzahl an Produkten, massgeblich sei. Die Klägerin habe ihre Forderung zu beziffern, eine Mindestangabe sei nicht zulässig. In Anbetracht der Dispositionsmaxime erkannte das Bundespatentgericht der Klägerin so lediglich einen Gewinn ausgehend von 1'500 verkauften Stücken zu. Die vorprozessualen Kosten für Rechts- und Patentanwalt wurden im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge und nicht als Schadenersatzposten behandelt und weitgehend zugesprochen.

(Entscheid in der Rechtssache O2014_007 vom 19.03.2014)