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7Jul2014

BPatG: Vorsorgliche Beweisführung abgeschlossen sowie Fristansetzung zur Klage für vorsorgliches Verbot, Schutzrechte zurückzuziehen oder fallen zu lassen

Die Klägerin A. AG ging davon aus, dass die Beklagte B. AG eine Erfindung der Klägerin selbst zum Patent angemeldet habe, nachdem sie die Informationen von der Klägerin erhalten hatte. Die Klägerin hielt gewisse Skizzen der Beklagten, gestützt auf welche die Beklagte eine eigene Erfindung geltend machte, für nachträglich ergänzt. Sie beantragte daher im Juli 2013 gestützt auf das Recht zu einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 I lit. b ZPO), die Beklagte B. AG sei anzuweisen, eine näher bezeichnete Skizze im Original zu edieren.

Es sei eine forensische Urkundenuntersuchung durchzuführen, insbesondere zur Frage, wann bestimmte Teile der Urkunde erstellt worden seien. Schliesslich sei der Beklagten superprovisorisch zu verbieten, eine schweizerische Patentanmeldung und ein deutsches Gebrauchsmuster zurückzuziehen oder fallen zu lassen.

Dieser letzte Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme war bereits im Juli 2013 abgewiesen, aber im Februar 2014 im Wege der (gewöhnlichen) vorsorglichen Massnahme gewährt worden. Die Beklagte kam dem Antrag auf Edition nach, das beantragte Gutachten wurde im März 2014 an die Parteien zugestellt.

Das Bundespatentgericht hielt fest, dass das Verfahren bezüglich Beweisführung insofern als erledigt abzuschreiben sei. Betreffend der angeordneten vorsorglichen Massnahme wurde der Klägerin Frist zur Erhebung der Klage im ordentlichen Verfahren angesetzt. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

(Entscheid in der Rechtssache S2013_007 vom 20.06.2014)