RENTSCH PARTNER hat beim Verwaltungsgericht Zürich gegen die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und -anwälte des Kantons Zürich einen Entscheid errungen, den selbst erfahrenste BranchenanwältInnen nicht für möglich hielten:
In einem wegweisenden, sehr sorgfältig begründeten Urteil vom 21. März 2024 (VB.2022.00753) entschied das Verwaltungsgericht Zürich dass die «Unabhängigkeit» der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt wird, wenn die Statuten einer Rechtsanwalts AG den Patentanwältinnen und –anwälten erlauben, sich ebenfalls an der AG gleichberechtigt zu beteiligen und Einsitz in den Verwaltungsrat zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Patentanwältinnen und –anwälte im Patentanwaltsregister eingetragen und zudem auch vor Bundespatentgericht gem. Art. 29 Abs. 1 PtGG zur Parteivertretung zugelassen sind.
Vereinfacht ausgedrückt heisst dies, dass sich Rechts- und PatentwanwältInnen inskünftig grundsätzlich völlig gleichberechtigt mit RechtsanwältInnen in Kanzleien zusammen schliessen können, die als Aktiengesellschaften organisiert sind.
Bis zu diesem Entscheid wurde allgemein angenommen, dass grundsätzlich nur in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene RechtsanwältInnen Aktionäre einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein und im Verwaltungsrat Einsitz nehmen können.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich ist rechtskräftig. Es ist derart sorgfältig, überzeugend und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet, dass sowohl die Aufsichtskommission als auch das Bundesamt für Justiz auf eine Beschwerde an das Bundesgericht verzichteten.
Dieser Entscheid ist auch ein kleiner Schritt hin zu einer etwas liberaleren Organisation von interdisziplinär organisierten Rechtsanwaltskanzleien. So enthält der Entscheid des Verwaltungsgerichts auch einige Hinweise darauf, dass die Unabhängigkeit von Rechtsanwaltskanzleien womöglich auch bei Zusammenschlüssen mit anderen Berufsständen, wie z.B. Notaren, nicht eo ipso beeinträchtig wird.