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Grundsätzlich gilt nach Schweizer Recht, dass Lebensmittel ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden dürfen und somit verkehrsfähig sind, wenn sie sicher sind und die Konsumenten und Konsumentinnen nicht täuschen. Als nicht sicher gilt ein Lebensmittel, wenn es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist (Art. 7 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG]). Es gibt jedoch auch Bereiche im Lebensmittelrecht, in denen Bewilligungspflichten, Positivlisten oder Negativlisten gelten. Dies ist im konkreten Einzelfall jeweils zu klären.

Produzenten, welche Lebensmittel herstellen, lagern, transportieren und in Verkehr bringen, sind zur Selbstkontrolle verpflichtet und müssen dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen stets eingehalten werden und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Massstäbe, was die Selbstkontrolle beinhaltet und wie sie durchzuführen ist, bietet einerseits die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie Weisungen und Informationsschreiben des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie Leitlinien der jeweiligen Branchenverbände.

Das Lebensmittelgesetz, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung sowie die weiteren dazugehörigen Folgeverordnungen bilden die Basis zum Vollzug und zur Umsetzung des schweizerischen Lebensmittelrechts. Die amtlichen Lebensmittelkontrollen werden von den jeweiligen Vollzugsbehörden vorgenommen. So ist der Bund mit der Eidgenössischen Zollverwaltung für die amtliche Kontrolle bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln und die Kantone für die Lebensmittelkontrolle im Inland zuständig. Die amtlichen Kontrollen ersetzen jedoch nicht die Aufgaben und Pflichten, welche im Rahmen der Eigenverantwortung und Selbstkontrolle zu erfüllen sind.