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Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach der Art des Lebensmittels und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht über das Produktionsland, die Sachbezeichnung und die Zutaten des Lebensmittels (Art.12 LMG).

Die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) regelt die (weiteren) obligatorischen Angaben über Lebensmittel sowie deren Darstellung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Werbung für sie.