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Gemäss Art. 8 der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) muss auf der Verpackung kosmetischer Mittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein. Weiter müssen die Verpackungen und das Behältnis der kosmetischen Mittel beim Inverkehrbringen folgende Angaben tragen:

Können die Hinweise aus praktischen Gründen nicht in der Kennzeichnung angebracht werden, so müssen sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden.

Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen. Zudem müssen Werbeaussagen für kosmetische Mittel im Einklang mit den in Anhang 6 VKos genannten Kriterien stehen.