Lebensmittel dürfen grundsätzlich ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden, wenn sie sicher sind. Sie dürfen jedoch die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Es gibt aber auch im Lebensmittel recht Bereiche, in denen entweder Positivlisten, (z.B. die abschliessende Liste für Vitamine und Mineralstoffe in Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel) oder Negativlisten gelten, (z.B. Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig sind, in Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz), oder eine Bewilligungspflicht besteht (z.B. die Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 der Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV).