Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 26 LMG). Sie gilt für alle, welche Lebensmittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren, in Verkehr bringen sowie ein-, aus- oder durchführen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden. Die Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes, die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte, die Probennahme und die Analyse, die Rückverfolgbarkeit, die Rücknahme und der Rückruf, sowie die Dokumentation. Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die gute Verfahrenspraxis bei Lebensmitteln gemäss der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten wird.