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Hinweis: Dieser Artikel behandelt die Rechtslage unter dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz, gültig ab dem 1. September 2023.


Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz sieht als zentrale Pflicht die Informationspflicht vor: Wer Daten bearbeitet, muss dies den betroffenen Personen im Zeitpunkt der Beschaffung offenlegen (Art. 19 revDSG). Dies gilt selbst dann, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Die Information erfolgt typischwerweise in einer Datenschutzerklärung.

Die Information muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:


Download:

Muster-Datenschutzerklärung, Download PDF, Download TXT

Es handelt sich um eine Vorlage für eine allgemeine Datenschutzerklärung, wie sie auf einer Webseite verwendet werden kann. Nicht abgedeckt ist der Export von Personendaten ins Ausland, da dieser vor dem Hintergrund der aktuellen europäischen Rechtsprechung heikel sein kann und daher im Einzelfall betrachtet werden muss.