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28Mai2013

Wahlmöglichkeit, nicht aber Zwang zur Klagehäufung bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen

A. und B. sind Medienunternehmer. Da sich B. in den Medien über A. und dessen Unternehmung Z. geäussert hatte, sah sich A. in seiner Persönlichkeit verletzt. Vor dem Bezirksgericht Zürich klagte A. gegen B. auf Persönlichkeitsverletzung.

Vor dem Handelsgericht Zürich klagte A. zusammen mit Z. gegen B. auf unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage aus UWG nicht ein. Es anerkannte grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 GOG/ZH. Jedoch sei es unerwünscht, dass ein Sachverhalt abhängig vom anwendbaren materiellen Recht zergliedert und vor verschiedene Instanzen gebracht werden müsse. Dagegen gelangten A. und Z. vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass keine Rechtshängigkeit der Sache vorliege, da A. vor Bezirksgericht alleine, vor Handelsgericht zusammen mit Z. geklagt hatte. Es fehle daher an der Identität der Parteien. Das Handelsgericht verkenne, dass die Voraussetzungen, unter denen mehrere Klageansprüche zwischen denselben Parteien einem Gericht in einer einzigen Klage unterbreitet werden können (sog. Klagehäufung) in Art. 90 ZPO geregelt sind. Dieses gibt der klagenden Partei ein Wahlrecht, ob eine Klagehäufung stattfinden soll oder nicht. Da die Kläger keine Klagehäufung gewählt hätten, könne eine solche nicht durch das Gericht angeordnet werden. Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass es für eine Klagehäufung auch an der gleichen sachlichen Zuständigkeit für beide Ansprüche gemäss Art. 90 lit. a ZPO fehlen würde. Das Bezirksgericht erfülle nicht die Anforderungen an eine einzige kantonale Instanz nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, da es sich gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG um eine obere kantonale Instanz handeln muss. Dass die Klägerin also den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt einmal gestützt auf Persönlichkeitsrecht vor dem Bezirksgericht und einmal gestützt auf UWG vor dem Handelsgericht vorbrachte, war prozessual rechtens. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

(Entscheid des Bundesgerichts 4A_658/2012 vom 15. April 2013)