Eine Gestaltung muss neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden (Art. 2 Designgesetz). Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsweisen, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden. Darüber hinaus dürfen keine absoluten Ausschlussgründe (Verletzung von Bundesrecht oder Staatsverträgen, Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, Unsittlichkeit) gegeben sein und die Merkmale des Designs dürfen nicht ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sein (Art. 4 Designgesetz).