Werbung für Lebensmittel

Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände den Tatsachen entsprechen die Werbung für diese Produkte darf die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Weiter sind gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind sowie Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind (sogenanntes Heilanpreisungsverbot). Ebenfalls verboten sind Aufmachungen irgendwelcher Art, die dem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben. Heilanpreisungen sind somit mit wenigen Ausnahmen zu nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, den sogenannten Health-Claims, welche in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) geregelt sind, nicht zulässig. Stehen medizinische Verwendungen im Vordergrund, d.h. beim Produkt geht es um die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit, handelt es sich um ein Arzneimittel.

Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots von Heilanpreisungen ist es, grundsätzlichen Irrtümern der Konsumentinnen und Konsumenten entgegenzuwirken und damit eine allenfalls untaugliche Selbstmedikation wegen behaupteter krankheitsbezogener Wirkungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu verhindern. Hinweise auf vorbeugende oder heilende Wirkungen sollen wissenschaftlich erhärtete und im Prinzip im heilmittelrechtlichen Verfahren erstellt sein. Der Hersteller hat es regelmässig in der Hand, sein Produkt als Arzneimittel auf den Markt zu bringen, wobei die gefährdeten öffentlichen Interessen dann im Rahmen der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung geschützt werden. Krankheitsspezifischer Werbung und damit gesundheitsgefährdender Pseudowissenschaftlichkeit in Bezug auf Produkte, die das heilmittelrechtliche Verfahren nicht erfolgreich durchlaufen haben, soll damit entgegengewirkt werden.

Werbung für Arzneimittel

Die Werbung für Arzneimittel ist in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV) geregelt. Diese unterscheidet grundsätzlich zwischen der Fachwerbung, welche sich an die verschreibenden Fachkreise richtet, und der Publikumswerbung. Publikumswerbung ist nur für nicht verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Medikamente zulässig.