Geschützt werden kann die Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (Art. 1 Designgesetz). Damit schützt das Designgesetz alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinungsform, ohne auf deren industriellen Verwendungszweck abzustellen.