Regelmässig liegt es nicht im Interesse des Urhebers, die Nutzung bzw. die Aufführung der eigenen Kreation Dritten einfach zu verbieten. Viel eher ist ihm daran gelegen, dass sein Werk Verbreitung findet und ihm im Gegenzug dafür eine Vergütung bezahlt wird. Freilich stehen dem einzelnen Rechtsinhaber eine grosse Zahl potentieller Nutzer gegenüber, was einen individuellen Einzug der Entschädigungen praktisch unmöglich macht. Sie wird deshalb ersetzt durch eine kollektive Verwertung von Verwertungsgesellschaften, an welche die Berechtigten ihre Verwendungsrechte (teilweise) abtreten können. Für gewisse Rechte ist eine kollektive Verwertung sogar gesetzlich vorgeschrieben. In der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften.

Für musikalische, nicht-theatralische Werke ist die SUISA zuständig, für audiovisuelle Werke die SUISSIMAGE, für Literatur, Fotografie und bildende Kunst die PROLITTERIS, für wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke die SSA und für die Rechte der Interpreten, Sendeanstalten, Musik- und Filmverlage die SWISSPERFORM. Alle schweizerischen Verwertungsgesellschaften haben mit einer Vielzahl ausländischer Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen, welche sicherstellen, dass im Ausland eingespielte Tantiemen den betreffenden Gesellschaftsmitgliedern zugute kommen. Die Verwertungsgesellschaften unterstehen der Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), während für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften eine Eidgenössische Schiedskommission eingerichtet ist.