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Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich. Den Kernbereich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse wie das Namensnennungsrecht oder das Recht auf Werkintegrität kann der Urheber aber nicht veräussern. Wohl kann er aber im Einzelfall darauf verzichten (allenfalls gegen Entgelt), diese Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.