28Sep2012

Clubbesitzer müssen mit der Verwertungsgesellschaft abrechnen

Die für den Bereich nichttheatralische Werke zuständige Verwertungsgesellschaft reichte beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ein. Die Beklagten hätten in einem Club Anlässe veranstaltet, an denen urheberrechtlich geschützte Musik ab Tonträgern aufgeführt worden sei ohne die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der Musik einzuholen und die dafür vorgesehene Entschädigung zu leisten. Das Handelsgericht führt aus, dass Werke der Musik und andere akustische Werke urheberrechtlich geschützt seien, sofern sie individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Der Urheber habe das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet werde, wozu auch die öffentliche Aufführung des Werkes zähle (Art. 10 Abs. URG).

Die Verwertungsgesellschaft verwalte gestützt auf ihre Mitglieder- und Gegenseitigkeitsverträge praktisch das gesamte Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik. Bei ihr sei als Inhaberin der entsprechenden Rechte die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik einzuholen und es sei ihr die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Vorliegend sei der Gastgewerbetarif (GT H) massgeblich, welcher sich an Inhaber und Pächter von Gastgewerbebetrieben richte und sich auf Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe beziehe. Nach Ziff. 22 GT H müssten der Verwertungsgesellschaft musikalische Veranstaltungen innerhalb von 10 Tagen seit Durchführung zusammen mit der Berechnungsgrundlage gemeldet werden. Würden die Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, so könne die Verwertungsgesellschaft nach Ziff. 24 GT H die Angaben schätzen und gestützt darauf in Rechnung stellen. Sofern keine Bewilligung zur Aufführung vorliege, könne der relevante Forderungsbetrag gemäss Ziff. 20 GT H verdoppelt werden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich schützte die Forderung der Verwertungsgesellschaft und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von CHF 59'342.90 zuzüglich Zinsen.

(Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2012, HG110143-O)