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Der Urheber hat insbesondere das Recht auf Erstveröffentlichung und einen Anspruch, als Urheber eines Werks genannt zu werden (Namensnennungsrecht). Ferner hat er die ausschliessliche Befugnis, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Recht auf Werkintegrität). Zu diesen persönlichkeitsrechtlich geprägten Befugnissen kommen Urhebervermögensrechte hinzu wie das Vervielfältigungsrecht oder das Recht, ein Werk in unkörperlicher Form etwa durch Vortrag oder Aufführung einem Publikum zugänglich zu machen. Auch das Bereitstellen eines Werks auf einer Datenbank oder auf einer Website und dessen Abruf fällt grundsätzlich unter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.