Nach geltendem schweizerischen Recht steht jener natürlichen Person das Urheberrecht an einem Werk zu, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, können also nur durch Erwerb die Stellung des Rechtsinhabers erlangen. Dem geltenden Urheberrecht sind jedoch auch Konstruktionen bekannt, in denen juristische Personen die Rechte unmittelbar bzw. gesetzlich erwerben, so etwa die Sendeunternehmen die Rechte an ihren Sendungen (Art. 37 URG) oder die Veranstalterin, wenn mehrere Künstlerinnen und Künstler ein Werk an einer Veranstaltung aufführen (Art. 34 Abs. 2 URG). Weitere Konstruktionen, welche vom Schöpfungsprinzip teilweise abweichen, sind etwa die ausschließlichen Verwendungsbefugnisse der Arbeitgeberin an Software, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde (Art. 17 URG), oder auch die zwingende Kollektivverwertung durch Verwertungsgesellschaften (Art. 22b Abs. 1 lit. b URG).
Sofern hinsichtlich der urheberrechtlichen Behandlung KI-generierten Outputs neue Wege beschritten werden sollen – insbesondere im Rahmen gesetzlicher Neuerungen –, sind die verschiedenen Modelle der Rechtezuordnung, welche das geltende Recht bereithält, im Auge zu behalten.
