Adrian Fischbacher
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Neuauflage des US-Swiss Privacy Shield in Sicht?

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Erstmals veröffentlicht 14 Dezember 2022 von Adrian Fischbacher

Seit dem Dahinfallen des US-EU Privacy Shield ist der Transfer von Personendaten zwischen der EU und den USA eingeschränkt. Auf politischer Ebene laufen intensive Bestrebungen, eine Nachfolgelösung für den Privacy Shield zu finden. Im März 2022 teilte die Europäische Kommission mit, dass sie mit den USA eine grundsätzliche Einigung erzielt habe (siehe unseren Blogpost New Trans-Atlantic Data Privacy Framework announced (en.)). Am 7. Oktober 2022 unterzeichnete US-Präsident Biden eine Executive Order, in welcher er den Rechtsschutz bei der Überwachung durch US-Geheimdienste stärkte.

Am 13. Dezember 2022 publizierte die EU nun einen Entwurf für den Angemessenheitsbeschluss, mit welchem das Datenschutz-Niveau in den USA als (aus Sicht der EU) angemessen beurteilt würde. Liegt ein Angemessenheitsbeschluss vor, so erlaubt Art. 45 DSGVO die Übermittlung von Personendaten ins entsprechende Land. In einem nächsten Schritt muss der Europäische Datenschutz-Ausschuss (EDSA) zum Entwurf Stellung nehmen.

In der Schweiz ist die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten in Art. 6 DSG geregelt. Die Bekanntgabe ist zulässig, wenn das Zielland einen angemessenen Schutz gewährleistet. Der EDÖB führt gemäss Art. 7 VDSG die sogenannte Staatenliste, in welcher er Länder mit (aus Schweizer Sicht) angemessenem Datenschutz-Niveau auflistet. Als Reaktion auf den Schrems-II-Entscheid hatte der EDÖB die USA Ende 2020 von der Staatenliste gestrichen (vgl. Mitteilung vom 8. September 2020). Damit hat auch der US-Swiss Privacy Shield an Bedeutung verloren. Es ist gut denkbar, dass sich die Position des EDÖB wieder ändern könnte, sollte der Angemessenheitsbeschluss der EU in Kraft treten. Dies würde hoffentlich auch Schweizer Unternehmen den Export von Personendaten in die USA erleichtern.

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