19Mär2013

Bezeichnung : "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas“ nicht täuschend im Sinne der Zollgesetzgebung

Ein Spediteur meldete am Grenzübergang Chiasso/TI eine grössere Menge des Bilderrahmens vom Typ XY zur Einfuhr in die Schweiz an. Der Lieferung, bestimmt für den Beschwerdeführer, gehörten namentlich rund 5'000 Exemplare in vier verschiedenen, bereits verkaufsfertig verpackten und mit dem Endverkaufspreis versehenen Formaten an. Das jedem Exemplar beigegebene Einlageblatt trug u. a. den dreisprachigen Hinweis "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas“.

Die Eidgenössische Zollverwaltung ordnete die Rückweisung der Sendung an bzw. verlangte, der bemängelte Wortlaut des Einlageblattes sei unter zutreffender Beschreibung zu überkleben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bilderrahmen [als solche] entsprächen zwar dem Edelmetallkontrollgesetz. So bestehe die Umrahmung der Bilderrahmen zweifelsfrei aus Aluminium und weise die Oberfläche keine zusätzliche Veredelung auf. Die dem Rahmen beigefügten Einlageblätter trügen aber unzulässige Angaben ("silber", "argenté", "argento"). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, wurde das Bundesgericht mit dem Fall befasst.

Streitgegenstand war die edelmetallkontrollrechtliche Zulässigkeit des Wortlauts des Einlageblattes zu den Bilderrahmen vom Typ "[...]". Unter den Begriff der Edelmetalle fallen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG) in abschliessender Aufzählung Gold, Silber, Platin und Palladium. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt. Das Täuschungsverbot gemäss Art. 6 EMKG dient der Verwirklichung des Gebots der Wahrheit und Klarheit der Warenbezeichnung. Eine weitgehend gleichartige Zielsetzung liegt dem Wettbewerbsrecht (UWG) und dem  Markenschutzrecht (MSchG) zugrunde. Im Einklang mit dem ähnlich gelagerten Wettbewerbs- und Markenschutzrecht rufe die Einschätzung der irreführenden Bezeichnung nach einer Würdigung der gesamten Umstände. Die Prüfung ist vor dem Hintergrund des konkreten Verwendungszwecks anzustellen, welcher der Ware gemeinhin beigemessen wird. Neben der Typenbezeichnung ("[...]"), den Ausmassen des Rahmens und dem Logo des Discounters enthielt der Beipackzettel den dreisprachigen Text mit dem Wortlaut "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas". Wer einen silbernen oder zumindest versilberten Bilderrahmen wünsche, werde mit Bedacht vorgehen und gezielt danach suchen. Bei einem Verkaufspreis von unter 20 Franken (für eines der grösseren Formate) seien die Bilderrahmens des Typs "[...]" überaus erschwinglich und können nicht dem Hochpreissegment zugerechnet werden. Im Gesamtzusammenhang - üblicher Verwendungszweck, Art der Verpackung, Preisgestaltung, Erscheinungsbild - könne kein ernsthafter Anlass zur Annahme bestehen, die Warenbezeichnung sei geeignet, in Verbindung mit dem silberfarbenen Ton der Ware eine Täuschung oder Irreführung über die Beschaffenheit herbeizuführen. Massstab müsse auch im edelmetallrechtlichen Zusammenhang die durchschnittliche Kundschaft sein. Die abstrakte Gefährdung ist gemäss Bundesgericht an ihr zu messen und kann nicht zum Ziel haben, jeden noch so unerfahrenen Konsumenten zu schützen. Die modernen Informationskanäle liessen einen mühelosen Vergleich der verschiedenen Angebote zu.  Einem derartigen Normalverbraucher werde bei Betrachtung des Gegenstandes ohne weiteres klar sein, dass die Bezeichnung "silber", "argenté" bzw. "argento" im Verbund mit dem Substantiv "Aluminium" auf den Farbton und keineswegs auf die Materialbeschaffenheit bezogen sei. Damit war die Verweigerung der Einfuhr der Bilderrahmen vom Typ "[...]", umschrieben mit "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas", durch Art. 6 EMKG nicht abgedeckt. Die Beschwerde war begründet und wurde gutgeheissen.

(Entscheid des Bundesgerichts 2C_1008/2012 vom 1. März 2013)