23Mai2013

Eintragung der Wortmarke WILSON

Das IGE verweigerte der Harrington Development Inc. (Panama) die Eintragung der Wortmarke WILSON, welche unter anderem für Tabak, Tabakprodukte und diverse Raucherartikel in Klasse 34 Schutz beanspruchte, und zwar mit der Begründung, die Marke gehöre zum Gemeingut (direkte Beschreibung der Warenherkunft) und es bestehe Irreführungsgefahr (Herkunft der beanspruchten Waren). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Marke zugelassen hatte, gelangte das IGE mit Behördenbeschwerde an as Bundesgericht.

Dieses weist die Beschwerde ab und gewährt der Marke den Schutz, im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: Hinsichtlich der Definition der massgebenden Verkehrskreise hält das BGer zunächst fest, dass stets im (konkreten) Einzelfall zu bestimmen sei, an welche Abnehmerkreise sich die fraglichen Produkte richten, wobei auch bei einer ausländischen geografischen Angabe stets auf die entsprechenden schweizerischen Verkehrskreise abzustellen sei. Das quantitative Kriterium, wonach es stets nur darauf ankomme, welcher Adressatenkreis mengenmässig am grössten sei (Teilmenge), könne nicht ausschlaggebend sein, weil sonst mengenmässig kleinere Fachkreise, Importeure, Zwischenhändler oder weitere Adressatengruppen unberücksichtigt blieben. Die Definition der Vorinstanz „Raucher, Genussraucher und Tabakspezialisten über 16 Jahren“ sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, da somit neben rauchenden Endabnehmern auch Personen erfasst seien, welche mit den Herkunfts- und Tabaksorten besser vertraut seien als die Durchschnittsverbraucher.

In der vorliegenden Streitsache kam es gemäss Bundesgericht darauf an, ob die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen überhaupt als geografische Angabe erkennen bzw. ihnen diese geografische Bedeutung bekannt ist, zumal unbekannte Namen von Städten, Ortschaften etc. als Herkunftsangabe ausscheiden (BGE 128 III 454, E.2.1.1 – YUKON). In Bezug auf das Zeichen WILSON sei nur bei einem kleinen (nicht massgeblichen) Personenkreis mit qualifizierten geografischen Kenntnissen („Kenner“ im engsten Sinne) von einer Bekanntheit der Hauptstadt des Bezirks Wilson County, einem Tabakanbaugebiet in den USA, auszugehen. Der Begriff „Kenner“ beziehe sich hier also nicht auf den ganzen Verkehrskreis der „Fachleute“, wie etwa schweizerische Importeure oder Zwischenhändler. Dass es einige wenige „Kenner“ der geografischen Bedeutung von WILSON gebe, bleibe daher unberücksichtigt. Betreffend die Freihaltebedürftigkeit für ausländische Herkunftsangaben sei in Betracht zu ziehen, ob das Herkunftsland ein Freihaltebedürfnis in Bezug auf identische Waren verneint habe. US-Marken mit dem Wortlaut WILSON, welche für andere Waren eingetragen sind, blieben dabei unberücksichtigt, während eine für identische Klasse 34 Waren hinterlegte US-Wort-/Bildmarke „WILSON (fig.)“, bei welcher der Schriftzug als prägender Zeichenbestandteil klar dominiere, zur Annahme verleiten dürfe, dass die US-Markenbehörde die Bezeichnung „WILSON“ für Zigaretten als nicht freihaltebedürftig beurteilt hätten. Ein Freihaltebedürfnis scheide demzufolge auch für die Schweiz aus.

(Entscheid des Bundesgerichts 4A_6/2013 vom 16. April 2013)