7Okt2014

Rechtmässige Kostenauferlegung bei klageanerkennender Firmenänderung

Die B. Verlag AG (Klägerin) führt ihre Firma seit ihrer Gründung im Jahre 1997. Am 18. September 2013 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung nach Art. 292 StGB per sofort zu verbieten, die verwechselbar ähnliche Firma B.-Media AG zu führen. Nachdem die Klägerin dem Handelsgericht am 30. Dezember 2013 mitgeteilt hatte, dass sich die Beklagte umfirmiert habe und um Abschreibung des Verfahrens wegen Klageanerkennung mit entsprechenden Kostenfolgen ersuchte, beschränkte der Instruktionsrichter die Klageantwort auf die Frage der Rechtsfolgen der Umfirmierung und gewährte mit Verfügung vom 6. Januar 2014 der Beklagten eine weitere Fristerstreckung für die Antwort. In Ihrer Klageantwort beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 2. April 2014 schrieb der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO ab und auferlegte die Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Beklagten. Er hielt dafür, die Beklagte habe das Verfahren veranlasst, indem sie später eine verwechselbare Firma gewählt habe, und sie habe mit der Umfirmierung die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2014 beantragte die Beklagte dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Handelsgerichts Aargau vom 2. April 2014 mit Bezug auf die Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben und die Gerichtskosten seien jeweils hälftig auf die Parteien zu verteilen; die Parteientschädigung bzw. Rechtsanwaltskosten seien von jeder Partei selber zu tragen. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht indes von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt mit der Begründung, sie habe zur Klage Anlass gegeben, indem sie zeitlich deutlich nach der Registrierung der klägerischen Firma eine ähnliche, das heisst verwechselbare Firma gewählt habe und sie habe mit der Umfirmierung auch den Grund für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesetzt. Sie hat damit grundsätzlich darauf abgestellt, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Ausgang des Verfahrens gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, "wie der Streitgegenstand zustande gekommen" sei, d.h. dass die Beschwerdegegnerin insbesondere die umstrittene Firma geduldet und nicht abgemahnt habe. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Streitbeilegung kategorisch abgelehnt habe. Das Bundesgericht verwarf das Argument der Beschwerdeführerin, zwischen den beiden Firmen "B.-Verlag AG" und "B.-Media AG" bestehe keine Gefahr der Verwechslung. Die beiden Firmen seien im  kennzeichnungskräftigen Teil identisch und bestehen im nicht kennzeichnungskräftigen Teil neben der - ebenfalls identischen - Rechtsform in der bloss beschreibenden Angabe des (verwandten) Tätigkeitsbereichs Verlag einerseits und Medien anderseits. Bei der gebotenen summarischen Betrachtung könne der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie sinngemäss annahm, die Klage wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen. Daran ändert angesichts der gebotenen summarischen Beurteilung auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre Firma von der Beschwerdegegnerin lange Zeit geduldet worden sei. Bei nicht offensichtlicher Verwirkung hat die Vorinstanz keine Bundesrechtsnormen verletzt, wenn sie diesen Umstand für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Blick auf die Kostenverteilung nicht berücksichtigte. Schliesslich hat die Vorinstanz richtigerweise den Umstand nicht als erheblich erachtet, dass die Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Streitbeilegung abgelehnt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet gewesen sein sollte. Die Vorinstanz hat bei der Kostenverlegung wesentlich darauf abgestellt, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Ausgang des Verfahrens gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Damit hat die Vorinstanz gemäss Bundesgericht keinen Ermessensfehler begangen, der als Bundesrechtsverletzung zur Abänderung der Kostenverteilung führen würde. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

(Entscheid 4A_284/2014 vom 4. August 2014)