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Ein genereller Markenschutz, der sich auf sämtliche Waren und/oder Dienstleistungen bezieht, besteht nicht, sondern nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke hinterlegt wird. Bei der Eintragung einer Marke ist darauf zu achten, dass die Waren und/oder Dienstleistungen genau bezeichnet werden. Der Anmelder der Marke muss also in seiner Waren- und Dienstleistungsliste ("WDL") angeben, für welche Produkte er seine Marke eintragen lassen will. Die genaue Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen dient der systemkonformen Klassifizierung. Die Waren und/oder Dienstleistungen müssen gemäss dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizza-Abkommen) gruppiert werden. Die sog. Nizza Klassifikation bildet eine Hilfe für die Formulierung Ihrer WDL. Für eine professionelle Unterstützung steht Ihnen das Team von Rentsch Partner AG gerne zur Verfügung.

Historischer Hintergrund

Am 14. April 1891 wurde auf Anregung der Schweiz in Madrid ein Sonderabkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (MMA) abgeschlossen. Vor dem Nizza-Abkommen bestand die internationale Warenklasseneinteilung des Internationalen Büros in Bern aus 34 Warenklassen. In diesen Warenklassen wurde versucht, diejenigen Warengruppen zusammenzufassen, unter welchen ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Anlässlich der Nizza-Konferenz 1957 wurden diese Warenklassen um 8 Klassen erweitert und dadurch die Dienstleistungsklassen eingeführt. Seitdem wurde das Nizza-Abkommen 1967 in Stockholm und 1977 in Genf überarbeitet und die einzelnen Klassen durch ein Expertenkomitee ständig erneuert und erweitert.