Die Robert Bosch GmbH (Klägerin) mit Sitz in Deutschland hatte gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte) im Mai 2011 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung des schweizerischen Teils ihres europäischen Patentes geklagt und zwar auf Unterlassung und Schadenersatz. Nachdem die Beklagte im Dezember 2011 mit nicht einlässlicher Klageantwort die sachliche Zuständigkeit des angerufenen (Zivil-)Gerichts bestritten und die vorfrageweise Klärung der Eintretensfrage beantragt hatte, wurde das Verfahren im Januar 2012 an das Bundespatentgericht überwiesen.
Die Klägerin X. AG (Sitz in der Schweiz) hatte im Dezember 2011 ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen am Handelsgericht des Kantons Aargau gegen den Beklagten Prof. Y (Wohnsitz in Deutschland) eingereicht, mit dem sie die Feststellung begehrte, dass sie rechtmässige Eigentümerin des Patents EP 111 sei und dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, gegenüber Dritten zu behaupten, dass die Klägerin nicht rechtmässige Eigentümerin sei.
Die Klägerin X. SA hatte gegen die Beklagte Y. (Suisse) SA ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, mit dem sie die Beschreibung eines bei der Beklagten angewendeten, näher definierten Verfahrens forderte.
Das Bundespatentgericht hielt es für glaubhaft, dass ein der Klägerin zustehender Anspruch verletzt sei (Art. 77 II PatG): Die Beklagte war Nachfolgerin der Z. SA (in Konkurs seit dem Jahr 2010), von der sie Räumlichkeiten, Ausstattung und einen Grossteil des Personals übernommen hatte.
Die Klägerin X. AG hatte gegen die Beklagte Y. AG im Jahr 2008 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Feststellung der Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents der Beklagten geklagt. Parallelverfahren waren u.a. in Deutschland und Italien anhängig. Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels vor dem Handelsgericht und der Verfahrensüberweisung an das Bundespatentgericht reichte die Beklagte zwei Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger (ca. 300 Seiten) aus den ausländischen Parallelverfahren als Noven ein. Aus den Gutachten übernahm die Beklagte in ihrer eigenen Eingabe nur die Schlussfolgerungen der Sachverständigen.
Die Klägerin hatte beim Bundespatentgericht ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) gestellt. Ein Interesse der Klägerin zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten lag vor, da die Klägerin geltend machte, die Beklagte verletze mit einem Generikum - das zwar auf der Spezialitätenliste aufgeführt, aber noch nicht auf dem Schweizer Markt erhältlich war - ihre Patentrechte an ihrem Originalpräparat.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte dem Bundespatentgericht einen Fall überwiesen, in welchem dem Kläger bereits eine fruchtlose Frist angesetzt worden war, die von ihm überbrachten diversen Eingaben zu verbessern, aus denen sich lediglich ein Bezug zur Frage der Zahlung von Lizenzgebühren wegen Patentnutzung ergab, ohne dass u.a. Gegenparteien, Rechtsbegehren oder Streitwert ersichtlich gewesen wären.
Die Klägerin (Lässer AG Stickmaschinen) hatte beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte (Oerlikon Saurer Arbon AG) eingereicht und u.a. die zu verbietenden Verletzungsformen in vier Rechtsbegehren näher spezifiziert. Die Klägerin stützte sich grundsätzlich auf das schweizerische Patent CH 701 638 (Schneidvorrichtung und Stickmaschine mit einer Schneidvorrichtung, Verfahren zum Applizieren von flächigen Materialstücken) sowie die europäische Patentanmeldung EP 1 985 736 (das EP wurde im Verfahrensverlauf erteilt).
Die Klägerin (Rego-Fix AG) hatte beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage und ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte (Gewitec AG) eingereicht. Im Rahmen eines Kurzgutachtens vor dem Handelsgericht hatte der Gutachter festgestellt, dass die beiden auf Unterlassung gerichteten Rechtsbegehren des Verfahrens über den Schutzbereich des Streitpatents CH 694 851 (Dichtungsvorrichtung) hinausgingen und durch Weglassung eines Merkmals den Schutzbereich in den Stand der Technik hinein ausdehnten.
Die Klägerin hatte im Rahmen des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ihr Unterlassungsrechtsbegehren (einzig) unter Bezugnahme auf „die in der Produktbeschreibung gemäss Beilage beschriebene Wärmedämmplatte ABC“ spezifiziert. Das Bundespatentgericht hielt fest, dass die Klägerin damit den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 131 III 70) an die Formulierung von Rechtsbegehren in patentrechtlichen Unterlassungsverfahren nicht gerecht werde.
Die Klägerin (Universität Bern) hatte am 21.07.2006 vor dem Kantonsgericht Chur Klage gegen die Beklagte (AO Technology AG, vormals Synthes AG Chur) eingereicht u.a. mit dem Rechtsbegehren, einen hälftigen Anteil am schweizerischen Patent Nr. 683 963 der Beklagten kostenlos abgetreten zu erhalten, eventualiter dieses für nichtig zu erklären.
Die Klägerin (Strela Development AG) hatte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich von dem Beklagten (Artemio Granzotto) Unterlassung, Rechungslegung und reparatorische Ansprüche im Zusammenhang des Vertriebs des Stethoskops „Sonoplus 2000“ gefordert. Der Beklagte fiel noch vor Handelsgericht Zürich in Konkurs, die Konkursmasse anerkannte die Klage.
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