7Aug2014

Zuständigkeit nach LugÜ bejaht für vorsorgliche Massnahme, Gegenstandslos

Der Kläger A mit Wohnsitz in Österreich hatte im Oktober 2013 ein Massnahmegesuch gegen die beklagte C GmbH & Co. KG, eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich, eingereicht. Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beklagten war die D GmbH mit Sitz in Österreich, die Kommanditistin war die I AG mit Sitz in der Schweiz. Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte und die I AG unmittelbare Erzeugnisse des vom Streitpatent „Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen“ geschützten Verfahrens in die Schweiz einführen würden.

Er beantragte – gestützt auf seinen schweizerischen Anteil am Streitpatent – superprovisorisch, am Produktionsstandort der Beklagten in Österreich einen Augenschein an R-Muffenautomaten durchzuführen. Eventualiter beantragte der Kläger die Anordnung als vorsorgliche Massnahme. Ebenfalls eventualiter, für den Fall, dass kein Muffenautomat mit u.a. nachgelagerter Nachkühl- und Pressstation vorzufinden sein sollte, stellte er Antrag auf näher bezeichnete weitere Messungen.

Das Bundespatentgericht war bereits mit Urteil vom 27.11.2013 mangels Zuständigkeit nicht auf die als superprovisorische Massnahme gestellten Begehren eingetreten. Es folgte damit der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Denilauler/Couchet Frères (C-125/79), wonach nur die Gerichte am Ort der Vollstreckung fähig seien, die für superprovisorische Massnahmen geltenden Anforderungen an das Verfahren zu erfüllen.

Bezüglich des Erlasses als vorsorgliche Massnahme war ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Dieser wurde zunächst sistiert, da die Parteien eine direkte Besichtigung vereinbarten und durchführten, wurde aber danach wieder aufgenommen, weil eine vergleichsweise Einigung scheiterte.

Der nun nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger bestätigte in seiner Massnahmereplik, dass eine Besichtigung erfolgt war und keine Nachpressstation/Nachkühlstation vorgefunden wurde. Er machte aber geltend, Hinweise auf eine vorherige Demontage der Station vorgefunden zu haben.

Das Bundespatentgericht untersuchte zunächst seine gerichtliche Zuständigkeit anhand des LugÜ. Da die Beklagte (ausschliesslich für die Frage der Zuständigkeit) den Export von in Österreich hergestellten Muffen in die Schweiz nicht bestritt, bejahte das Bundespatentgericht einen schweizerischen Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und trat auf die beantragte vorsorgliche Massnahme ein. Es erachtete die beantragten Massnahmen jedoch als gegenstandslos geworden, soweit sie eine Nachpressstation/Nachkühlstation voraussetzten. Die vorgebrachten klägerischen Hinweise auf eine Demontage waren nicht hinreichend substantiiert worden und damit nicht glaubhaft gemacht.

Das Bundespatentgericht wies den Eventualantrag für den Fall, dass keine Nachpressstation/Nachkühlstation vorgefunden werden sollte, ab: Der Kläger hatte selbst bestätigt, dass die Anlage durchaus ohne eine solche Station betrieben werden könne.

(Entscheid in der Rechtssache S2013_011 vom 11.07.2014)