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28Nov2014

Arbeitnehmer muss Arbeitgeber bei Schutzrechtsanmeldungen unterstützen

Die Delica AG hatte gegen ihren früheren Arbeitnehmer C. Popescu auf Abgabe einer Unterschrift unter ein Dokument „Patent Assignment“ geklagt. Dieses Dokument benötigte sie zur Anmeldung einer Erfindung (an deren Entwicklung der Beklagte beteiligt gewesen war) in den USA. Es beinhaltete die Aussage „I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said Delica AG“.

Das Bundespatentgericht bestätigte zunächst seine Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen (Art. 26 II PatGG) sei sehr weit zu verstehen, so dass darunter alle Klagen fielen, die sich auf einen Vertrag mit Berührung zu Patenten stützten. Die Klägerin beanspruchte verfahrensmässig den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), der im summarischen Verfahren gewährt wird. Vorliegend befand das Bundespatentgericht die Voraussetzungen hierfür als gegeben, wonach der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sein muss und die Rechtslage klar zu sein hat (Art. 257 I ZPO).

Es sei unstreitig, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, im Rahmen dessen der Beklagte an einer Erfindung mitgewirkt habe und er diesbezüglich keine eigenen Rechte geltend mache. Die Behauptung des Beklagten, er könne praktisch kein Englisch, erachtete das Bundespatentgericht angesichts eines von der Klägerin eingereichten Lebenslaufes als unzutreffend. Der Beklagte habe zudem einen Patentanwalt englischer Muttersprache beigezogen gehabt und fehlendes Verständnis der Dokumente in der vorprozessualen Korrespondenz nie geltend gemacht. Den Bedenken des Beklagten, seine Unterschrift könne in den USA zu einer Haftung seiner Person führen, sei der Migros-Genossenschafts-Bund (als 100%-iger Inhaber der Delica AG) mit einer Freistellungserklärung begegnet.

In rechtlicher Hinsicht sei unstreitig, dass es sich um eine Diensterfindung handle, die dem Arbeitgeber ohne weitere Entschädigung gehöre. Der Arbeitnehmer habe den Arbeitgeber nach der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR) beim Schutzrechtserwerb zu unterstützen. Dies gelte auch für die Anmeldung ausländischer Schutzrechte und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundespatentgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäss zur Abgabe der Unterschrift unter Strafandrohung. Es interpretierte das Rechtsbegehren der Klägerin dahin, dass ein Antrag auf Übermittlung des unterzeichneten Dokuments an die Klägerin mit enthalten sei und sprach auch diese Verpflichtung im Urteil aus.

(Entscheid in der Rechtssache S2014_007 vom 30.10.2014)