4Dez2014

Superprovisorischer Erlass einer Verfügungsbeschränkung

Die Klägerin A LLC hatte gegen die Beklagte B Inc. eine Abtretungsklage, gerichtet auf zwei schweizerische Patentanmeldungen, eingereicht. Beide Parteien hatten Sitz in den USA. Die Patentanmeldungen betrafen Erfindungen für eine Kombinationstherapie des Hepatitis-C Virus. Die Klägerin beantragte zeitgleich mit der Hauptsache, der Beklagten superprovisorisch die Verfügung über die betroffenen Patentanmeldungen oder Inhaltsänderungen an ihnen zu verbieten sowie das IGE anzuweisen, hiervon Vormerk zu nehmen und das Prüf- und Erteilungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss über die Abtretungsklage auszusetzen.

Das Bundespatentgericht bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 1, 10, 109 I IPRG und Art. 26 PatGG und wandte in der Sache Schweizer Recht an (Art. 110 I IPRG). Das Bundespatentgericht erachtete es für glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch der Klägerin verletzt sei und ihr daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe: Es stützte sich dabei auf die ausführliche Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte sukzessive Patentanmeldungen vorgenommen habe, nachdem sie anlässlich verschiedener Ereignisse – u.a. Einsichtnahme in einen Datenraum des letztlich von der Klägerin übernommenen Unternehmens D, internationale Konferenz etc. – Einblick in die Technologie der Klägerin gehabt habe. Auch sei glaubhaft, dass die Klägerin die Wirkstoffkombination vor der Beklagten in einer Patentanmeldung umschrieben habe. Die Vereitelungsgefahr sei angesichts dieses Sachverhalts gegeben und die Anordnung zudem verhältnismässig, da auf Seiten der Beklagten keine Nachteile ersichtlich seien.

Das Bundespatentgericht hiess das Gesuch um superprovisorische Massnahmen damit gut und setzte der Beklagten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an.

(Entscheid in der Rechtssache S2014_008 vom 28.10.2014)