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Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Grundlage für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit wird basierend auf dem zum Anmeldezeitpunkt vorliegenden Stand der Technik ermittelt (Recherche).

Das Vorliegen der oben genannten Kriterien (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) wird im schweizerischen Patenterteilungsverfahren nicht geprüft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige amtliche Recherche zu beantragen.

Im europäischen Patenterteilungsverfahren wird das Vorliegen der Patentierungsvoraussetzungen "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" von Amtes wegen geprüft. Im europäischen Recherchenbericht erfolgt eine erste Beurteilung dieser Kriterien durch den zuständigen Prüfer.

Eine sorgfältig durchgeführte Patentrecherche sowie deren angemessene Berücksichtigung bei der Abgrenzung des Schutzbegehrens sind notwendige Grundlagen eines rechtsbeständigen und durchsetzbaren Patents.