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Im Entscheid, in welchem es um die Anfechtung eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids über die Zuständigkeit in einer Markenrechtstreitigkeit ging, äusserte sich das Bundesgericht eingehend zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung der Beschwerde und die Rügepflicht als Prozessvoraussetzung. So führte es aus, dass es das Recht zwar von Amtes wegen anwende (Art. 106 Abs. 1 BGG), somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden sei. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandle es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich seien; es sei jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen würden (mit Verweis auf BGE 140 III 116).

Eine qualifizierte Rügepflicht gelte hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüfe eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich sei im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehe und im Einzelnen aufzeige, worin eine Rechtsverletzung liege. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen habe, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (mit Verweis auf BGE 140 III 89). Die Begründung habe ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten würden nicht ausreichen. Für die Beschwerdeantwort würden im Übrigen dieselben Begründungsanforderungen gelten (mit Verweis auf BGE 140 III 116).

Ausserdem wies das Bundesgericht darauf hin, es könne von Gesetzes wegen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würden (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeute dabei "willkürlich" (BGE 140 III 117). Überdies müsse die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, müsse daher klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (mit Verweis auf BGE 140 III 18). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen wolle, habe sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht habe (BGE 140 III 900). Neue Tatsachen und Beweismittel dürften nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen sei (BGE 133 III 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genüge, sei nicht einzutreten (BGE 140 III 18).

Im vorliegenden Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die genannten Grundsätze in verschiedener Hinsicht verkannt habe. So stelle sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie unter Verweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens und neu angebotene Beweise die Hintergründe des Verfahrens aus eigener Sicht schildere und dabei teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts abweiche oder diese erweitere, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung berufe sich die Beschwerdeführerin ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid stützen lassen.

Zudem werfe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 und Art. 30 BV vor, ohne dass sich ihrer Beschwerdebegründung eine hinreichende Verfassungsrüge entnehmen liesse. Weder zeige sie auf, dass ein von ihr prozesskonform beantragter Beweis nicht zugelassen worden wäre (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen), noch lege sie dar, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an formelle Beweisregeln gebunden gefühlt haben soll. Insbesondere verkenne sie, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) nichts daran ändere, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sei (BGE 140 III 266); Art. 157 ZPO führe nicht etwa dazu, dass die Beweiswürdigung als solche zur frei überprüfbaren Rechtsfrage nach Art. 95 BGG würde (vgl. Urteil 5A_127/2013). Ausserdem schreibe Art. 8 ZGB - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheine - nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen sei (BGE 128 III 25). Schliesslich zeige die Beschwerdeführerin auch nicht auf, welches ihrer konkreten Vorbringen von der Vorinstanz übergangen worden seien, so dass ihr in Verletzung des Gehörsanspruchs verwehrt worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen.

Die Beschwerde wurde – soweit überhaupt darauf eingetreten – abgewiesen.

(Entscheid BGer 4A_552 vom 26. Januar 2015)