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Am 1. Juli 2015 sind die revidierten Fernmeldedienst- und Preisbekanntgabeverordnung (FDV, SR 784.101.1; PBV, SR 942.211) in Kraft getreten, die unter anderem zu einem erhöhten Konsumentenschutz bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten am Telefon und Dienstleistungen über das Internet führen.

So mussten beispielweise bis zum 1. Juli 2015 Anbieter von Mehrwertdiensten nur den Preis ab Festnetz bekanntgeben. Dies mit der Konsequenz, dass beispielsweise für Anrufe vom Handy aus vom Fernmeldedienstanbieter Zuschläge verrechnet werden durften, die je nach Anbieter oder Abonnement des Kunden unterschiedlich hoch ausfielen. Nun sieht Art. 39b FDV vor, dass Anbieter von Fernmeldediensten ihren Kunden für Verbindungen zu Nummern vom Typ 090x und zu Kurznummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen dürfen, die zwischen ihnen und dem Inhaber der Nummer für einen Anruf auf die Nummer vereinbart und nach Art. 11a und Art. 13a PBV auch bekannt gegeben ist. Fernmeldedienstanbieter können somit keine „versteckten“ Zuschläge mehr zu den bekanntgegebenen Preisen verlangen.

Bei Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV), die über das Internet- oder sonstige Datenverbindung angeboten werden, soll die neue „Button“-Lösung zu einer erhöhten Preistransparenz führen. So darf gemäss Art. 11abis Abs. 2 PBV Konsumenten eine solche Leistung nur noch in Rechnung gestellt werden, wenn (lit. a) ihnen der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar direkt auf der Schaltfläche („Button“) zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird; oder (lit. b) in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots der Preis gut sichtbar sowie deutlich lesbar angegeben wird und auf dieser Schaltfläche entweder der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht ist. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Erläuterung mit zulässigen und unzulässigen Beispielen von Bestell-Buttons veröffentlicht (Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), Änderung vom 5. November 2014).