Gemäss Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie bestehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen (wie z.B. Aminosäuren) mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung und werden in dosierter Form in Verkehr gebracht. Sie müssen vorverpackt und zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in unterschiedlichen Darreichungsformen (z.B. Kapseln, Tabletten oder Flüssigkeiten) angeboten werden. Erfüllen Nahrungsergänzungsmittel die speziellen und allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, sind sie ohne Bewilligung verkehrsfähig.

Problematisch ist in der Praxis oft die Abgrenzung gegenüber Heilmitteln. Diese erfolgt durch die Zweckbestimmung: in erster Linie durch die Produktzusammensetzung (objektive Zweckbestimmung), in zweiter Linie durch die Präsentation aus Sicht der Hersteller: Anpreisung (subjektive Zweckbestimmung). Verboten sind insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Nicht erlaubt sind ferner Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel den Anschein eines Heilmittels geben.

Die Schweiz verfügt in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) über eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (sog. «Health Claims»). Neuartige Nahrungsergänzungsmittel, die den speziellen und allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, oder nicht vorgesehene gesundheitsbezogene Angaben sind bewilligungspflichtig.

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