Gemäss Art. 8 der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) muss auf der Verpackung kosmetischer Mittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein. Weiter müssen die Verpackungen und das Behältnis der kosmetischen Mittel beim Inverkehrbringen folgende Angaben tragen:

  • Den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung des kosmetischen Mittels ergibt;
  • Den Namen der Firma und die Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlichen Person;
  • Das Mindestkonservierungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemässer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, angegeben in der Reihenfolge Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr mit vorausgehendem Piktogramm gemäss VKos oder dem Hinweis «mindestens haltbar bis»;
  • Aufbewahrungsbedingungen die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
  • Die Chargennummer oder das Zeichen, das die Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
  • Warnhinweise und mindestens die Hinweise nach Artikel 54 Absätze 2-5 LGV sowie gegebenenfalls besondere Vorsichtsmassnahmen bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch.

Können die Hinweise aus praktischen Gründen nicht in der Kennzeichnung angebracht werden, so müssen sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden.

Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen. Zudem müssen Werbeaussagen für kosmetische Mittel im Einklang mit den in Anhang 6 VKos genannten Kriterien stehen.