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Im Urheberrecht gibt es kein allgemein verbindliches Register über Urheberrechte und Rechtsinhaber. Nach Art. 8 URG gilt in der Schweiz als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird. Diese Vermutung gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist.

Ob ein Urheberrecht an einem Werk (z.B. an einer Grafik oder einer Zeichnung) besteht, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Letztlich kann nur ein Gericht die Frage im konkreten Fall verbindlich entscheiden. Gemäss der Definition von Art. 2 URG sind Werke dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um geistige Schöpfungen handelt, die individuellen Charakter haben. Im Zweifel ist eher von einem Urheberrechtsschutz auszugehen.