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Nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen grundsätzlich reine Ideen, Konzepte, Lehren und Theorien an sich. Erfindungen sind als technische Innovationen ebenfalls nicht geschützt. Unter gewissen Umständen kann für sie aber ein Patent erlangt werden. Auch Kennzeichen (Einzeltöne, Wortfolgen, Kreuze, Verkehrszeichen, Piktogramme etc.) sind regelmässig urheberrechtlich nicht geschützt. Der rechtliche Rahmen für ihren Schutz bildet insbesondere das Markenschutzgesetz. Künstlerische Darbietungen, Sendungen und Ton- und Tonbildträgerproduktionen sind als Leistungen, die lediglich an einem Werk anknüpfen, jedoch kein solches schaffen, nicht geschützt. Sie können allerdings einen so genannten Leistungsschutz geniessen, welcher aber in Inhalt und Umfang weniger weit geht als jener des Urheberrechts.