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Der Rechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen. Von dieser Befugnis erfasst ist grundsätzlich auch die digitale Textspeicherung eines Werks. Dem Urheber ist es ausschliesslich vorbehalten, Werkexemplare (Bücher, CDs, DVDs, etc.) anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.